Arbeitsrecht und soziale Medien – Fakten aus Stuttgart

Arbeitsrecht und soziale Medien – Fakten aus Stuttgart

Anwalt f?r Arbeitsrecht aus Stuttgart: Darf der Betriebsrat twittern?

STUTTGART. Wie weit geht die Meinungsfreiheit in Bezug auf die Arbeit der Betriebsr?te und ihre Nutzung von sozialen Medien? Der Rechtsanwalt f?r Arbeitsrecht Matthias Bieringer schildert dazu: “Eigentlich sollte sich das Bundesarbeitsgericht genau mit dieser Frage besch?ftigen. Doch der beschwerde-f?hrende Arbeitgeber zog kurz vor dem Verhandlungstag seine Beschwerde zur?ck. In der Sache wurde also bisher noch keine grunds?tzliche Entscheidung getroffen. D?rfen Betriebsr?te also twittern oder nicht?” Der Anwalt f?r Arbeitsrecht im Gro?raum Stuttgart h?lt dies f?r eine spannende Frage. Denn in Zeiten von Twitter, Facebook und Co. schauen sich nur noch wenige Besch?ftigte die Aush?nge des Betriebsrates am schwarzen Brett an. Es ist mittlerweile in vielen Betrieben g?ngige Praxis, dass Informationen von Betriebsr?ten ?ber E-Mail, Intranet oder auch soziale Medien verbreitet werden. Auch viele Unternehmen nutzen diese Plattformen gezielt zu Werbung, Personalgewinnung oder zur Kundenbindung.

Anwalt f?r Arbeitsrecht in Stuttgart: Grundsatzfrage bleibt weiter ungekl?rt

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat einen ?ffentlich zug?nglichen Twitterkanal genutzt, um seine Themen zu verbreiten. Dagegen hatte der Arbeitgeber eine Rechtsbeschwerde eingelegt, in erster Instanz erfolgreich. Das zust?ndige Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 06.12.2018, Az.: 5 TaBV 107/17) jedoch hob die Entscheidung auf und sah das Twittern des Betriebsrates durch die Meinungsfreiheit abgedeckt. Diese sei nicht an bestimmte R?ume gebunden. Der Betriebsrat k?nne selbst entscheiden, wann eine ?ffentliche Stellungnahme angebracht sei. “Vorerst hei?t es also, Betriebsr?te k?nnen sich auf ihre Meinungsfreiheit berufen und weiter twittern. Eine h?chstrichterliche Entscheidung jedoch steht dazu weiter aus. Deshalb ist denkbar, dass andere Gerichte das Twittern von Betriebsr?ten anders bewerten. Die Grundsatzfrage dabei: Braucht ein Betriebsrat einen Social-Media-Kanal, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrzunehmen”, schildert der Stuttgarter Anwalt f?r Arbeitsrecht Matthias Bieringer.

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