Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter in der Regel einen Ausgleichsanspruch. F?r diesen Anspruch m?ssen gewisse Voraussetzungen erf?llt sein.

Gem?? ? 89b Handelsgesetzbuch (HGB) kann der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverh?ltnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen aus Gesch?ftsverbindungen mit neuen Kunden, die vom Handelsvertreter angeworben wurden, weiterhin erhebliche Vorteile hat, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte. Zudem muss das Vertragsverh?ltnis durch das Unternehmen gek?ndigt worden sein.

Ob und in welcher H?he der Ausgleichsanspruch existiert, ist nach Beendigung des Vertragsverh?ltnisses ein h?ufiger Streitpunkt zwischen den Parteien. Grundlage f?r einen Ausgleichsanspruch sind nur die Gesch?ftsbeziehungen zu Kunden, die der Handelsvertreter neu gekn?pft hat oder Gesch?ftsbeziehungen mit Bestandskunden, die der Handelsvertreter erheblich erweitert hat.

Der EuGH hat hierzu entschieden, dass der Begriff des Neukunden nicht zu eng ausgelegt werden darf. So k?nne ein schon bestehender Kunde auch zu einem Neukunden werden, wenn der Handelsvertreter die bereits bestehenden Gesch?ftsbeziehungen auf weitere Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens ausgeweitet hat (Az.: C-315/14).

Das Unternehmen erzielt schon dann einen Vorteil, wenn die M?glichkeit besteht, diese Gesch?ftsbeziehungen weiter zu pflegen und davon zu profitieren. Ob sich diese Vorteile tats?chlich realisieren, ist nicht entscheidend. Wichtig ist, dass bei Beendigung des Vertrags eine positive Prognose f?r die Fortf?hrung der Gesch?ftskontakte bestand.

Der Ausgleichsanspruch besteht grunds?tzlich nicht, wenn der Handelsvertreter selbst k?ndigt oder das Unternehmen zu einer fristlosen K?ndigung des Vertrags berechtigt war.

Weiterer Streitpunkt ist die H?he des Anspruchs. Der Gesetzgeber hat hier lediglich eine H?chstgrenze festgelegt. Nach ? 89b HGB betr?gt der Ausgleichsanspruch h?chstens eine nach dem Durchschnitt der letzten f?nf Jahre der T?tigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresverg?tung. Bei einem k?rzeren Vertragsverh?ltnis ist vom Durchschnitt w?hrend der Dauer der T?tigkeit auszugehen.

Die H?chstgrenze sagt allerdings nichts dar?ber aus, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. In der Praxis werden h?ufig die Provisionen aus Gesch?ften mit Neukunden oder der Erweiterung der Gesch?ftsbeziehungen der letzten 12 Monate der T?tigkeit zu Grunde gelegt und dann auf einen Zeitraum zwischen drei und f?nf Jahren prognostiziert.

Dabei sind einige Unw?gbarkeiten zu beachten. Im Handelsvertreterrecht erfahrene Rechtsanw?lte k?nnen beraten.

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