Corona – OLG Frankfurt zur Minderung der Gewerbemiete

Corona – OLG Frankfurt zur Minderung der Gewerbemiete

Corona – OLG Frankfurt zur Minderung der Gewerbemiete

Auch mittelbare Auswirkungen des Corona-Pandemie k?nnen ggf. eine Reduzierung der Gewerbemiete begr?nden. Das geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.02.2022 hervor (Az.: 2 U 138/21).

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 12.01.2022 entschieden, dass die Anpassung der gewerblichen Miete aufgrund des Corona-Lockdowns unter bestimmten Voraussetzungen m?glich ist (Az.: XIII ZR 8/21). Weiter hatte der BGH deutlich gemacht, dass eine pauschale K?rzung der Miete um 50 Prozent nicht m?glich sei und es immer auf die Umst?nde im Einzelfall ankomme, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte.

In dem Verfahren am OLG Frankfurt hatte die Beklagte Gewerbefl?chen f?r ihren Reinigungsbetrieb gemietet. Sie musste ihr Gesch?ft w?hrend der Corona-Pandemie nicht schlie?en, war aber mittelbar von den beh?rdlichen Schlie?ungsanordnungen betroffen. Denn aufgrund der beh?rdlichen Anordnungen fielen viele Veranstaltungen aus, deshalb wurde weniger Kleidung als ?blich in die Reinigung gebracht. Bei der Beklagten f?hrte dies ab M?rz 2020 zu einen deutlichen Umsatzeinbruch und von April bis Juli 2020 zahlte sie keine Miete mehr f?r ihre Gesch?ftsr?ume. Der Vermieter klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Das OLG Frankfurt gab der Klage zwar statt und entschied, dass der Vermieter Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen habe. Grunds?tzlich k?nnten aber auch mittelbare Auswirkungen der Corona-Pandemie zu einem Wegfall der Gesch?ftsgrundlage und einem Anspruch auf Anpassung des Mietzinses f?hren. Dazu m?sse der Mieter allerdings darlegen, dass das Festhalten am urspr?nglichen Mietvertrag unzumutbar sei. Dies habe die Mieterin hier vers?umt, so das Gericht.

Das OLG r?umte ein, dass auch hier die Gesch?ftsgrundlage des Mietvertrags durch die Folgen der Corona-Pandemie schwerwiegend gest?rt gewesen sei. In Folge der vielen ausgefallenen Veranstaltungen sei der Bedarf an Reinigungsleistungen gesunken, so dass der Reinigungsbetrieb der Mieterin die beh?rdlichen Schlie?ungsanordnungen zumindest mittelbar zu sp?ren bekam. Allerdings habe die Mieterin nicht dargelegt, dass ihr das Festhalten an dem unver?nderten Mietvertrag unzumutbar war. Dazu h?tte sie insbesondere die Kostenstruktur und Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Lage ihres Betriebs darlegen m?ssen. Da es daran fehle, habe sie keinen Anspruch auf Anpassung der Mietzahlungen, so das OLG.

Ob die Gewerbemiete Corona-bedingt angepasst werden kann, ist immer eine Einzelfallentscheidung.

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