Einkommensteuer: Der Brexit und seine Folgen für Steuerzahler

Einkommensteuer: Der Brexit und seine Folgen für Steuerzahler, Neustadt a. d. W. (ots) – Unterhaltszahlungen an den studierenden
Sprössling in Großbritannien, das Ehegattensplitting für Briten in
Deutschland oder der Handwerkerbonus für das englische Ferienhaus:
Welche Steuervorteile entfallen für Arbeitnehmer und Rentner bei
einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union? Die
Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt die Nachteile im Überblick.

1. Unterhalt für Studium oder Ausbildung nicht mehr absetzbar

Unterhaltszahlungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte
Person – zum Beispiel an den Ex-Partner oder die pflegebedürftigen
Eltern – können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer
abgesetzt werden. Dazu gehören auch Unterhaltszahlungen an das eigene
Kind für die Berufsausbildung.

Bislang gilt: Wer als Deutscher einen Sprössling hat, der in einem
Staat der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) eine Berufsausbildung oder ein Studium
absolviert, kann ihn bei den Kosten für Miete, Kleidung,
Lebensmittel, Bücher, Lernunterlagen, Kursgebühren und vielem mehr
unterstützen – und die Kosten dafür als Unterhaltszahlungen nach
geltendem deutschem Steuerrecht absetzen. Eine besondere
Nachweispflicht besteht nicht.

Scheidet Großbritannien aus der EU aus, muss in solchen Fällen die
Zwangsläufigkeit nachgewiesen werden – also weshalb die unterstützte
Person nicht selbst für ihren Erwerb aufkommen kann. Dann müssen
Eltern, die ihr Kind unterstützen, sich um die Aufklärung und
Beschaffung geeigneter Nachweise inklusive beglaubigter Übersetzungen
bemühen. Auch an den Nachweis der Zahlungen ins Ausland sind
besondere Anforderungen gestellt, darunter ein lückenlos
nachvollziehbarer Zahlungsfluss durch Post- oder Überweisungsbelege.

2. Ehegattensplitting fällt weg

Staatsangehörige eines Staates der EU oder des EWR, die in
Deutschland leben und arbeiten, sind hier unbeschränkt
steuerpflichtig. Gleichzeitig profitieren sie von bestimmten ehe- und
familienbezogenen Vergünstigungen.

Bislang gilt: Wer zum Beispiel als britischer Staatsangehöriger in
Deutschland beruflich tätig ist, der kann auf Antrag von den
Vorteilen des Ehegattensplittings profitieren oder auch
Kinderbetreuungskosten absetzen.

Sollte Großbritannien den Brexit vollziehen, können die ehe- und
familienbezogenen Vergünstigungen nicht mehr in Anspruch genommen
werden.

3. Keine haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
mehr absetzbar

Im Jahressteuergesetz 2008 mit Wirkung ab 2007 hat der deutsche
Gesetzgeber beschlossen, dass alle Haushalte in der EU und im EWR
ihre haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
steuerlich absetzen können – wenn die Ferienhausbesitzer weiterhin in
Deutschland steuerpflichtig sind. Damit wurde die bis dahin geltende
Einschränkung auf deutsche Haushalte aufgegeben.

Bislang gilt: Wer sein Haus in Großbritannien renovieren oder die
Gartenanlage seines britischen Ferienhauses von einem Gärtner in
Schuss halten lässt, kann die Kosten dafür in seiner deutschen
Einkommensteuererklärung angeben. Konkret sind es bis zu 20 Prozent
der Rechnungen für Handwerkerleistungen bzw. maximal 1.200 Euro im
Jahr, die von der Steuer abgesetzt werden können.

Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU entfallen diese
Steuervorteile.

Übrigens: Dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes 2011
zufolge pendeln etwa 8.000 Berufstätige zwischen Deutschland und
Großbritannien. Für sie ändert sich bei einem Ausstieg
Großbritanniens aus der EU in punkto Pendlerpauschale oder doppelte
Haushaltsführung nichts.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
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