Gerichte bewerten Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen als unzulässig

Gerichte bewerten Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen als unzulässig

Gerichte bewerten Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen als unzul?ssig

Mehr und mehr Banken und Sparkassen verlangen von ihren Kunden Verwahrentgelte auf Guthaben. Erste Urteile zeigen, dass Klauseln zu Negativzinsen unzul?ssig sind.

Urs?chlich f?r die Negativzinsen ist die Zinspolitik der Europ?ischen Zentralbank, die die Banken zur Kasse bittet, wenn sie dort Geld deponiert. Der Einlagezins der Banken lag zuletzt unver?ndert bei minus 0,5 Prozent (Stand 18. Mai 2022 ). Nach und nach sind eine ganze Reihe von Banken dazu ?bergegangen, diese Negativzinsen direkt an ihre Kunden weiterzugeben, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte.

Verlangten die Banken zun?chst ?berwiegend bei hohen Guthaben ab 100.000 Euro Verwahrentgelte, ist diese Grenze gefallen. Zum Teil werden schon bei Guthaben ab 25.000 Euro Negativzinsen verlangt.

Um nicht nur von Neukunden, sondern auch von Bestandskunden Negativzinsen verlangen zu k?nnen, sind entsprechende Vereinbarungen mit den Kunden n?tig. Es ist allerdings zweifelhaft, ob Negativzinsen rechtlich ?berhaupt zul?ssig sind. Erste Gerichte haben bereits entschieden, dass entsprechende Klausen unzul?ssig sind.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass die Sparda-Bank Berlin keine Entgelte f?r die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeldkonten und Girokonten kassieren darf (Az.: 16 O 43/21). Die entsprechenden Klauseln der Bank zu Verwahrentgelten seien unzul?ssig und die erhobenen Geb?hren m?ssten an die Kunden zur?ckgezahlt werden, entschied das Gericht.

Auch dem Argument der Bank, dass die anhaltende Niedrigzinsphase solche Verwahrentgelte rechtfertige, erteilte das LG Berlin eine deutliche Absage und machte deutlich, dass der Einlagenzins zwar auf null rutschen k?nne, jedoch nicht ins Negative. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.

?hnlich hat das Landgericht D?sseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2021 zu Verwahrentgelten der Volksbank Rhein-Lippe entschieden (Az.: 12 O 34/21). Das Gericht f?hrte aus, dass die Verwahrung von Geld die Voraussetzung f?r das F?hren eines Girokontos sei und die Bank daf?r kein gesondertes Entgelt verlangen d?rfe. Zumal die Bank ohnehin schon eine Kontof?hrungsgeb?hr f?r Girokonten verlangte und dann f?r die gleiche Leistung doppelt kassieren w?rde, so das LG D?sseldorf.

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