Grabstätten: Der Blick hinter steinerne Kulissen

Grabstätten: Der Blick hinter steinerne Kulissen

ARAG Experten mit rechtlichen Fakten zu Grabst?tten

Am kommenden Sonntag wird mit dem Totensonntag der Verstorbenen gedacht. Ein Anlass f?r die ARAG Experten, einen ganz praktischen Blick auf unsere Friedh?fe zu werfen und einige interessante Sachverhalte rund um Grabst?tten zu kl?ren.

Die Totenruhe hat immer Vorrang
Je nach Bundesland wird eine Grabst?tte f?r einen Mindestzeitraum von 15 bis 25 Jahren vergeben. Diese Ruhefrist kann laut ARAG Experten nur in wenigen Ausnahmef?llen unterbrochen oder fr?her beendet werden, denn die Totenruhe eines Verstorbenen muss stets gewahrt werden. Die jeweilige Friedhofssatzung kann jedoch je nach Bodenbeschaffenheit auch eine l?ngere Ruhezeit vorsehen. F?r den selben Zeitraum gilt dann auch ein Nutzungsrecht f?r das Grab. Ist es abgelaufen, kann das Grab aufgel?st oder in manchen F?llen von den Angeh?rigen auch verl?ngert werden.

Kann das Grab fr?her aufgel?st werden?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine fr?here Grabaufl?sung erst zwei Jahre vor Ablauf der Nutzungsfrist m?glich ist und bei der zust?ndigen Friedhofsverwaltung beantragt werden muss. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Sind auch alle Hinterbliebenen verstorben, so dass keiner mehr die Grabpflege ?bernehmen kann, ist eine fr?here Aufl?sung m?glich. Soll ein Grab im Rahmen einer Umbettung aufgel?st werden, muss der Verstorbene zu Lebzeiten sein Einverst?ndnis dazu erteilt haben, am besten schriftlich im Rahmen des Testamentes. Dar?ber hinaus braucht es einen triftigen Grund f?r die Umbettung, z. B. weil der Verstorbene nachtr?glich in einem Familiengrab die letzte Ruhe finden soll. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass einer Umbettung nicht nur die Friedhofsverwaltung zustimmen muss, sondern auch das zust?ndige Gesundheitsamt. ?brigens: Der Umzug eines Hinterbliebenen oder ge?nderte Lebensumst?nde sind nicht immer ein Grund f?r eine Umbettung. Hier kommt es unter anderem auf die Entfernung an, die der Hinterbliebene zum Grab zur?cklegen muss. Ist die Entfernung f?r Grabbesuche zumutbar, muss f?r die Grabpflege unter Umst?nden ein Dienstleister beauftragt werden (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 21 K 129/21).

Wer tr?gt die Kosten rund um das Grab und wer ist f?r die Pflege zust?ndig?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kosten f?r die Beerdigung und die Nutzungsgeb?hr des Grabes noch vor Verteilung der Erbschaft – sofern vorhanden – aus dem Nachlass des Verstorbenen bestritten werden k?nnen, da sie als Nachlassverbindlichkeiten gelten. Ist keinerlei Erbe vorhanden, m?ssen in der Regel die n?chsten Verwandten die Kosten f?r die Beerdigung ?bernehmen. Das gilt sogar f?r Halbgeschwister, die von der Existenz des verstorbenen Geschwisters bis zu dessen Tod gar nichts wussten (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 425/22).

Die Kosten f?r die Pflege der Grabst?tte m?ssen hingegen grunds?tzlich von den Hinterbliebenen ?bernommen werden, es sei denn, es gibt eine entsprechende Verf?gung im Testament. So geschehen in einem konkreten Fall, in dem eine Verstorbene ihren Sohn zwar als Erbe eingesetzt hatte, ihrer Nichte jedoch 8.000 Euro mit der Auflage, sich um die Grabpflege zu k?mmern, vermachte. Als diese ebenfalls starb, verlangte der Sohn und Alleinerbe, dass die Grabpflege an die Hinterbliebenen der Nichte ?bergehe. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die Auflage im Testament seiner Mutter einen h?chstpers?nlichen Charakter hatte und sich ausschlie?lich auf die Nichte bezog. Am Ende musste sich der Sohn daher um das Grab seiner Mutter k?mmern (Amtsgericht M?nchen, Az.: 158 C 16069/22).

Wenn nichts anderes gilt, m?ssen sich nach dem Totenf?rsorgerecht die Erben um die Grabpflege k?mmern und auch die Kosten daf?r ?bernehmen. Bei mehreren Erben m?ssen sich alle gleichberechtigt um die Pflege k?mmern oder gemeinsam entscheiden, wer die Grabpflege ?bernimmt. Wer eine Grabst?tte vernachl?ssigt, muss damit rechnen, dass die Friedhofsverwaltung einen Dienstleister f?r die Pflege beauftragt und den Nutzungsberechtigten die Rechnung pr?sentiert. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es bei der Gestaltung von Gr?bern meist Grenzen gibt. So kann eine Friedhofssatzung z. B. Fotos auf Grabsteinen, bestimmte Grabstein-Materialien oder -Farben untersagen.

?brigens: Da die Grabpflegekosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder als au?ergew?hnliche Belastung gelten, k?nnen sie nicht von der Steuer abgezogen werden.

Muss die Asche eines Verstorbenen ?berhaupt auf den Friedhof?
Wahrscheinlich hat jeder einen Lieblingsplatz. Und so romantisch die Vorstellung auch ist, nach dem Tod f?r immer an diesem Ort zu bleiben, indem man seine Asche dort verstreuen l?sst: Das ist fast ?berall in Deutschland tabu. Die ARAG Experten weisen dabei auf den Friedhofszwang hin. Danach d?rfen Verstorbene in Deutschland ihre letzte Ruhe nur auf einer offiziell als Friedhof ausgewiesenen Fl?che finden. In einem konkreten Fall wollte ein Mann die Asche seiner sterblichen ?berreste auf einem Waldgrundst?ck verstreuen lassen, das ihm geh?rte. Doch der Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 10005/12.OVG). Es gibt nach Auskunft der ARAG Experten allerdings ein Bundesland, das den Friedhofszwang 2015 abgeschafft hat. So d?rfen die Bremer ihre Asche auch im eigenen Garten verstreuen – vorausgesetzt, es gibt eine schriftliche Verf?gung des Verstorbenen. Wer die Bestattung auf einem traditionellen Friedhof umgehen m?chte, kann aber eine Seebestattung oder eine Bestattung in einem ausgewiesenen Bestattungswald w?hlen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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