Hinweisgeberschutzgesetz -Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

Hinweisgeberschutzgesetz -Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

Am 2.7.2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, das Unternehmen verpflichtet, Meldekan?le f?r Hinweise zu Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und bestimmten Rechtsverst??en einzurichten. Trotz Bedenken bez?glich einer vermeintlichen Ungleichbehandlung einzelner Branchen durch Ausnahmen, insbesondere f?r Rechtsanw?lte, sollten Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern die neuen Pflichten nach dem HinSchG beachten, um Bu?gelder von bis zu 20.000 Euro zu vermeiden.

Einrichtung der internen Meldestelle

Wer ist verpflichtet?
Unternehmen ab 50 Besch?ftigten m?ssen interne Meldestellen einrichten. Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitern haben bis zum 17.12.2023 Zeit, gr??ere Unterneh-men mussten dies bereits seit dem 2.7.2023 umsetzen.

Verh?ltnis zu externen Meldestellen
Interne und externe Meldestellen stehen gleichwertig nebeneinander. Unternehmen sollen Anreize f?r die Nutzung interner Kan?le schaffen, d?rfen aber die M?glichkeit einer externen Meldung nicht beschr?nken.

Formen der internen Meldestelle
Die Gesetzesvorgaben erm?glichen die Einrichtung durch Einzelpersonen, Abteilungen oder externe Dienstleister. Unternehmen mit 50-249 Besch?ftigten d?rfen auch gemeinsame Stellen einrichten.

Organisatorische Anforderungen
Personen in internen Meldestellen m?ssen unabh?ngig agieren k?nnen, k?nnen aber auch andere Aufgaben ?bernehmen, solange keine Interessenkonflikte entstehen. Die T?tigkeiten m?ssen klar voneinander abgegrenzt sein.

Wer kann betraut werden?
Bereits im Unternehmen besch?ftigte Personen, wie Mitarbeiter im Bereich QM, Compliance oder Datenschutz, k?nnen mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden.

Betrieb der internen Meldestelle

M?ssen besondere Informationen erfolgen?
Unternehmen sollen klare und leicht zug?ngliche Informationen ?ber die Nutzung interner Meldestellen bereitstellen. Gleichzeitig m?ssen sie auf externe Meldestellen hinweisen.

Form der Meldungen
Meldungen k?nnen m?ndlich oder schriftlich erfolgen, wobei ein Multikanalzugang gew?hrleistet sein muss. Auch anonyme Meldungen sollten bearbeitet werden.

Vertraulichkeit der Meldungen
Die Identit?t des Hinweisgebers und anderer betroffener Personen muss vertraulich behandelt werden. Informationen d?rfen nur in Ausnahmef?llen (per Gerichtsbe-schlu? oder im Strafverfahren) weitergegeben werden, die Meldestelle muss den Hinweisgeber vorab informieren. Die Weitergabe personenbezogener Daten ist kri-tisch zu betrachten. Jeder Mitarbeiter sollte auf diese M?glichkeit hingewiesen werden.

Unternehmen sollten zeitnah die notwendigen Vorkehrungen treffen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und die internen Meldestellen funktionsf?hig zu halten. Gerne ist Ihnen die FRTG Group dabei behilflich.

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