Keine Ermäßigung bei Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privat gehaltener Beteiligung

Keine Ermäßigung bei Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privat gehaltener Beteiligung

Keine Erm??igung bei Besteuerung von Ver?u?erungsgewinnen aus privat gehaltener Beteiligung

F?r den Ver?u?erungsgewinn aus einer im Privatverm?gen gehaltenen 100%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gelten der Freibetrag und der erm??igte Steuersatz nach ?? 16, 34 EStG nicht.

Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verkauft, kann der Ver?u?erungsgewinn nach ? 16 Einkommensteuergesetz (EStG) oder ? 17 EStG besteuert werden. Ma?geblich ist u.a., ob die Beteiligung im Betriebsverm?gen oder Privatverm?gen gehalten wurde, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte.

Wurde eine einhundertprozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatverm?gen gehalten, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts D?sseldorf vom 26. Januar 2022 eine Besteuerung nach ? 16 EStG nicht m?glich. Der Freibetrag und der erm??igte Steuersatz nach ?? 16, 34 EStG k?nnen dann nicht in Anspruch genommen werden (Az.: 2 K 2668/19).

Der Kl?ger in dem Verfahren hatte 2017 seinen 100-Prozent-Anteil an einer GmbH verkauft und den Gewinn als Eink?nfte aus Gewerbebetrieb gem?? ? 16 EStG angegeben. Das Finanzamt besteuerte den Ver?u?erungsgewinn hingegen nach ? 17 EStG. Dies begr?ndete es damit, dass die g?nstigere Besteuerung nach ? 16 EStG nur m?glich sei, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsverm?gen z?hle. Hier sei sie allerdings im Privatverm?gen gehalten worden.

Die Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts blieb erfolglos. Das FG D?sseldorf erkl?rte, dass bei der Besteuerung von im Privatverm?gen gehaltenen GmbH-Anteilen ? 17 EStG Anwendung finde. Dabei sei auch mit Blick auf den nach ? 16 EStG h?heren Freibetrag kein Versto? gegen das Gleichbehandlungsverbot festzustellen. Die fr?here Gleichbehandlung von Ver?u?erungsgewinnen nach ? 16 EStG und Ver?u?erungsgewinnen nach ? 17 EStG sei schon durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze in ? 17 EStG auf 1 Prozent des Nennkapitals und dem Systemwechsel zum Teileink?nfteverfahren aufgehoben worden, so das FG D?sseldorf.

Das Finanzgericht f?hrte weiter aus, dass die Besteuerungssysteme von (Mit-) Unternehmern und Anteilseignern von Kapitalgesellschaften zwei unterschiedliche Sachverhalte seien, die differenziert zu betrachten seien.

Im Steuerstreit mit den Finanzbeh?rden beraten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanw?lte.

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