Lizenzvertrag über Nutzungsrechte an Software

Lizenzvertrag über Nutzungsrechte an Software

Lizenzvertrag ?ber Nutzungsrechte an Software

Ob zu Hause oder im B?ro – mit dem IT Recht kommen viele Menschen t?glich in Ber?hrung. Dabei geht es unter anderem um die Nutzung von Software und die daf?r notwendigen Lizenzen.

Wer seinen Computer nutzen m?chte, ben?tigt die entsprechende Software f?r seine Anforderungen. F?r die ben?tigte Software m?ssen die Nutzungsrechte erworben werden. Wer Software ohne die notwendige Lizenz daf?r nutzt, muss mit Unterlassungs- und Schadenersatzklagen rechnen, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanw?lte

Das IT Recht lehnt sich bei Lizenzvertr?gen stark an das Urheberrecht an. So hat der Entwickler einer Software automatisch das Urheberrecht an dem Programm, ohne dass er seine Rechte eintragen muss, damit sie gesch?tzt sind. Dass hat auch zur Folge, dass jeder, der diese Software nutzen m?chte, eine entsprechende Lizenz daf?r haben m?ssen.

Welchen Umfang die Nutzungsreche bei Verkauf oder Zurverf?gungstellung der Software haben, ist zwischen den Parteien in der Regel frei verhandelbar. Die Lizenzen lassen sich sowohl was die inhaltliche Nutzung als auch was die r?umliche oder zeitliche Nutzung der Software angeht, beschr?nken. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einfachen und ausschlie?lichen Nutzungsrechten.

Wurden lediglich einfache Nutzungsrechte ?bertragen, kann der Urheber der Software die Nutzungsrechte auch noch anderen einr?umen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf die vereinbarte Art zu nutzen. Daher sollte er darauf achten, dass die einger?umten Nutzungsrechte f?r seine Zwecke ausreichend sind und die geplante Nutzung auch abdecken.

Wird hingegen eine ausschlie?liche Lizenz erworben, k?nnen die Nutzungsrechte nicht mehr an Dritte ?bertragen werden, auch der Urheber ist dann von einer weiteren Nutzung der Software ausgeschlossen. Das ausschlie?liche Nutzungsrecht schlie?t die Vermarktung und Verwertung des Programms ein.

Werden bei der Lizenzvergabe keine Vereinbarungen zum Umfang der Nutzungsrechte getroffen, bestimmt nach ? 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) der zugrunde gelegte Vertragszweck Art und Umfang der Nutzung.

Bei der Gestaltung der Lizenzvertr?ge sollten die Parteien stets darauf achten, dass die Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang einger?umt werden, um sp?tere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Im IT Recht erfahrene Rechtsanw?lte k?nnen beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/it-recht.html

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