Präsenzsitzungen während der Corona – Pandemie

Präsenzsitzungen während der Corona – Pandemie

? 129 Abs. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat die M?glichkeit, f?r die Durchf?hrung von Sitzungen auf Video- und Telefonkonferenzen zur?ckzugreifen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet; dies unterliegt – im Rahmen der jeweils vor Ort geltenden Corona-Verordnungen – seinem freien Ermessen. Dem Arbeitgeber steht es nicht zu, Pr?senzsitzungen zu verbieten. Dies stellt eine St?rung und Behinderung der Betriebsratst?tigkeit im Sinne des ? 78 Satz 1 BetrVG dar.

Steht bei der Sitzung eine Wahl an, scheidet eine Video- oder Telefonkonferenz aus. Die M?glichkeit der Briefwahl er?ffnet das Gesetz nicht.
(Leits?tze der Verfasserin)
Arbeitsgericht Berlin, 07.10.2020 – 7 BVGa 12816/20

Das Arbeitsgericht Berlin hatte im Rahmen eines einstweiligen Verf?gungsverfahrens dar?ber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber dem Konzernbetriebsrat (KBR) eine Pr?senzsitzung untersagen und ihn auf eine Video- oder Telefonkonferenz gem?? ? 129 Abs. 1 BetrVG verweisen kann.
Der Arbeitgeber hatte sich hier?ber im Sommer 2020 bereits mit dem Gesamtbetriebsrat (GBR) auseinandergesetzt. Eine andere Kammer des Arbeitsgerichtes Berlin hatte seinerzeit noch den Gesundheitsschutz als h?herwertig gegen?ber der Organisationsgewalt des GBR angesehen und im Sinne des Arbeitgebers entschieden. Die daraufhin beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24.08.2020 – 12 TaBVGa 1015/20) eingelegte Beschwerde des GBR hatte jedoch Erfolg.
Gegen die heute besprochene Entscheidung des Arbeitsgerichtes Berlin vom 07.10.2020 hat wiederum der Arbeitgeber vergeblich Beschwerde eingelegt.
Der Arbeitgeber betreibt deutschlandweit Rehabilitationskliniken und hat sich auf ein von ihm verh?ngtes pandemiebedingtes Verbot klinik?bergreifender Treffen, insbesondere zum Schutz der vielen von ihm betreuten Hochrisikopatienten berufen. Bei den fraglichen Sitzungen standen Wahlen an (stellvertretender Vorsitzender GBR bzw. Mitglied Konzernbetriebsratsausschuss). Nach Auffassung der Gerichte schied schon aus diesem Grund ein Abhalten der Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz aus. Die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene, befristete Sonderregelung des ? 129 BetrVG beziehe sich nicht auf abzuhaltende Wahlen. Der Arbeitgeber wollte den Betriebsrat insoweit auf die Durchf?hrung per Briefwahl verweisen. Dies ist nach Einsch?tzung der Gerichte aber im Gesetz nicht vorgesehen (? 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spricht von den “anwesenden Mitgliedern”) und daher unzul?ssig.
Damit h?tte die konkrete Pr?fung eigentlich beendet sein k?nnen, die Gerichte setzen sich aber dar?ber hinaus grunds?tzlich mit der Frage von Pr?senzsitzungen in Zeiten von Corona auseinander. Schon in seiner Entscheidung vom 24.08.2020 hat das LAG Berlin-Brandenburg ausdr?cklich festgestellt, dass sich aus ? 129 BetrVG kein Vorrang f?r Telefon- oder Videokonferenzen ergibt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eine zus?tzliche M?glichkeit f?r die Arbeitnehmervertretungen und zudem Rechtssicherheit schaffen.
W?hrend das LAG Berlin noch offen gelassen hatte, ob nicht im Einzelfall f?r besondere Situationen und Umst?nde eine Verpflichtung zur Durchf?hrung der Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz angenommen werden k?nne, vertritt das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 07.10.2020 hierzu eine klare Position:
“Dar?ber hinaus begr?ndet ? 129 BetrVG nach Auffassung der erkennenden Kammer und entgegen der Auffassung beider Beteiligter f?r den Antragsteller kein pflichtgem??es Ermessen, unter bestimmten Umst?nden von der Durchf?hrung einer Pr?senzsitzung abzusehen und stattdessen eine Telefon- oder Videokonferenz durchzuf?hren. Vielmehr unterliegt dies seinem freien Ermessen.” (Rn. 33)

Fazit:
Einige Arbeitgeber haben schon vor Einf?hrung des ? 129 BetrVG, erst recht aber danach, die Arbeitnehmervertretungen aufgefordert, ihre Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten. Hintergrund scheint – neben berechtigten gesundheitlichen Bedenken – h?ufig zu sein, dass Kosten und M?he f?r die Zurverf?gungstellung eines geeigneten Raums und f?r Hygienema?nahmen erspart werden sollen. Die vorliegenden Entscheidungen machen deutlich, dass jedenfalls kein Vorrang f?r Telefon- oder Videokonferenzen besteht und die Arbeitnehmervertretung ?ber die Form der Sitzung in eigenem Ermessen entscheidet. Hierbei sind nat?rlich die geltenden Corona-Verordnungen zu beachten.

Steffi Dach
Rechtsanw?ltin, Fachanw?ltin f?r Arbeitsrecht
Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsb?ro

Keywords:Betriebsrat, Arbeitsrecht, Fachanwalt, Fachanw?lte, Windirsch, Britschgi, Koll, Anwaltsb?ro, Pr?senzsitzung, Betriebsratssitzung

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