Wenn die Firma pleite ist

Wenn die Firma pleite ist

ARAG Experten informieren ?ber Arbeitnehmer-Rechte im Insolvenzfall

K?rzlich hat die FTI Touristik GmbH, Obergesellschaft der FTI Group, Insolvenz angemeldet. Weitere Konzerngesellschaften sollen in den kommenden Tagen folgen. Rund 11.000 Menschen sind weltweit bei der FTI Group besch?ftigt. F?r sie bedeutet das vermutlich den Verlust des Arbeitsplatzes. Die ARAG Experten geben einen ?berblick, was Arbeitnehmer bei einer Insolvenz ihres Betriebes wissen m?ssen.

Was versteht man unter einer Firmeninsolvenz?
Als Insolvenz bezeichnet man die Unf?higkeit eines Betriebs, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Konkret bedeutet das laut ARAG Experten: Das Unternehmen ist nicht l?nger dazu in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen gegen?ber Gl?ubigern nachzukommen. Im Falle des Touristikkonzerns FTI handelt es sich um staatliche Corona-Hilfen in H?he von knapp 600 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, die das Reiseunternehmen nicht zur?ckzahlen kann.

Was passiert mit den Mitarbeitern?
Mitarbeiter eines Betriebs sind zun?chst auch dann weiterhin im Betrieb besch?ftigt, wenn dieser insolvent ist. Die Insolvenz selbst ist zudem auch kein legitimer Grund f?r eine K?ndigung. Klar ist aber auch: Eine Insolvenz f?hrt in der Regel mittelfristig dazu, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen stillgelegt werden. Wie lange die Gehaltszahlungen fortgesetzt und Mitarbeiter weiter besch?ftigt werden k?nnen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Im FTI-Fall zahlt der Staat nach Informationen der ARAG Experten f?r drei Monate Insolvenzgeld f?r Besch?ftigte, die in Deutschland arbeiten. FTI-Mitarbeiter, die im Ausland arbeiten, haben allerdings keinen Anspruch auf diese Hilfe.

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?
Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet und wird das Gehalt nicht mehr oder nur noch schleppend gezahlt, sollten Arbeitnehmer den Betrieb – trotz der offenbaren Zahlungsunf?higkeit – zun?chst schriftlich zur Begleichung des ausstehenden Lohns auffordern. Um den Anspruch auf Verg?tung auch geltend zu machen, muss man unterscheiden, wann die Zahlungsforderungen gegen?ber dem Arbeitgeber entstanden sind. Hat der Betrieb das Gehalt bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gezahlt, raten die ARAG Experten, sich umgehend an den Insolvenzverwalter zu wenden, damit dieser die Forderungen pr?fen und in die sogenannte Insolvenztabelle aufnehmen kann. Handelt es sich aber um Gehaltsforderungen, die nach der Er?ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, spricht man von sogenannten Masseverbindlichkeiten. Sie m?ssen sofort vom Insolvenzverwalter an die Mitarbeiter ausgezahlt werden, sofern die Insolvenzmasse dazu ausreicht.

K?ndigung in der Insolvenzzeit – geht das?
Die Insolvenzordnung verk?rzt alle K?ndigungsfristen, die ?ber drei Monate hinausgehen. Dabei weisen die ARAG Experten auf Paragraf 113 der Insolvenzordnung (InsO) hin: Danach kann das Arbeitsverh?ltnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer maximalen Frist von drei Monaten zum Monatsende aufgel?st werden. Die Frist kann aber auch k?rzer sein, beispielsweise wenn ein Arbeitsverh?ltnis noch nicht lange besteht.

Insolvenz w?hrend der Elternzeit
Meldet ein Arbeitgeber w?hrend der Elternzeit eines Mitarbeiters Insolvenz an, besteht das Besch?ftigungsverh?ltnis zun?chst unver?ndert weiter. Wird der Betrieb ?bernommen oder saniert, k?nnen Arbeitnehmer dort dementsprechend nach dem Ende ihrer Elternzeit auch weiterhin arbeiten. Bricht der Betrieb jedoch zusammen, dann kann im Extremfall laut ARAG Experten sogar der besondere K?ndigungsschutz von Eltern aufgehoben werden. Dies muss allerdings je nach Standort des Betriebs von den zust?ndigen Landesbeh?rden entschieden werden, also etwa von der Bezirksregierung oder dem Gewerbeaufsichtsamt.

K?ndigungsschutzklage w?hrend des Insolvenzverfahrens
Da eine Insolvenz nicht automatisch die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb ausschaltet, m?ssen arbeitsrechtliche Vorschriften auch nach Er?ffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden. Das bedeutet laut ARAG Experten auch, dass Arbeitnehmer, die bereits seit mehr als sechs Monaten in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten, K?ndigungsschutz genie?en und einen Anspruch auf Weiterbesch?ftigung haben. Wird ihnen trotzdem gek?ndigt, haben sie selbstverst?ndlich das Recht, innerhalb von drei Wochen eine K?ndigungsschutzklage einzureichen. Ob die ausgesprochene K?ndigung wirksam ist, muss dann vor Gericht entschieden werden.

Was tun bei Insolvenzverschleppung?
Bei ?berschuldung oder Zahlungsunf?higkeit eines Betriebs sind Gesch?ftsf?hrer beziehungsweise Gesellschafter innerhalb einer in der Regel dreiw?chigen Frist dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, spricht man von sogenannter Insolvenzverschleppung. Haben Arbeitnehmer den Verdacht, dass ihr Arbeitgeber den Insolvenzantrag verschleppt, k?nnen sie dies m?ndlich oder schriftlich der zust?ndigen Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht melden.

Die ARAG Experten warnen jedoch: Eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung sollten Arbeitnehmer nur erstatten, wenn es belastbare Indizien daf?r gibt. Stellt sich n?mlich sp?ter heraus, dass falsche Angaben gemacht wurden, kann der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeiter im Gegenzug wegen falscher Verd?chtigung anzeigen. Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung keine Auswirkungen darauf hat, ob und wie schnell Arbeitnehmer ausstehende Gehaltszahlungen erhalten.

Weitere interessante Informationen zum Insolvenzgeld:
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