ZUM 01.01.2020: NEUREGELUNG DES STEUERFREIEN SACHBEZUGS

Der Bundestag und Bundesrat haben am 7. November bzw. 29. November eine neue Regelung für Sachbezüge im Rahmen des Einkommensteuergesetzes verabschiedet. Diese tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Die Änderung betrifft eine Ergänzung des bestehenden Gesetzes.

Von dem steuer- und sozialabgabefreien 44-Euro-Sachbezug profitieren in Deutschland rund sechs Millionen Arbeitnehmer. “An der Freigrenze von 44 Euro hat sich nichts geändert. Jedoch gibt es nun Kriterien, wie dieser Betrag mithilfe von Gutscheinen und Guthabenkarten eingesetzt werden kann”, sagt Christian Aubry, Geschäftsführer von Edenred Deutschland.

Neue Regelung – was genau steckt dahinter?
Die Grundprinzipien bleiben die gleichen: Gutscheine und Guthabenkarten, die die neuen Kriterien erfüllen, dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und es muss gewährleistet sein, dass keine Bargeldauszahlung stattfinden kann. Neu ist, dass der Sachbezug zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen muss.

Und was steht drin?
Der neue Zusatz verweist auf das sogenannte Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Gemäß diesem, muss eine Gutscheinkarte ab dem 01.01.2020 die Kriterien nach § 2 Absatz 1 Nummer 10a, 10b oder 10c ZAG erfüllen. Hierunter fallen Gutscheine von Einkaufsläden oder regionale CityCards (10a), Gutscheinkarten für eine Produktkategorie (z.B. Benzingutschein – 10b) oder Gutscheinkarten mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanznetzwerk (10c). Gutscheinkarten, die sich auf die dritte Kategorie 10c berufen, müssen folgende fünf Kriterien erfüllen, um für den 44-Euro-Sachbezug verwendet werden zu können:

1.Die Gutscheinkarte kann ausschließlich in Deutschland genutzt werden.
2.Das Unternehmen, welche die Karten einsetzt, beauftragt den Kartenanbieter mit der Ausgabe der Gutscheinkarten.
3.Das Unternehmen, welche die Karten einsetzt, nutzt die Karte für die Gewährung von Sachbezügen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, also dem bereits bestehenden Gesetz.
4.Die Gutscheinkarte ermöglicht ausschließlich den Bezug von Waren und Dienstleistungen.
5.Die Gutscheinkarte kann ausschließlich bei Akzeptanzstellen eingelöst werden, die direkt mit dem Emittenten (Herausgeber der Karte) eine gewerbliche Vereinbarung (Akzeptanzvertrag) geschlossen haben.

Ausführliche Informationen bieten unsere Checkliste und unser E.Paper.

Auswirkungen in der Praxis
Unabhängig von dem Kartenanbieter, ist es zunächst einmal für jedes Unternehmen ratsam bei der zuständigen Finanzbehörde eine lohnsteuerrechtliche Anrufungsauskunft einzuholen – am besten in Rücksprache mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. So wird sich für einige Unternehmen nichts ändern, da sie bereits ein Produkt im Einsatz haben, welches alle Voraussetzungen erfüllt.

“Wir bei Edenred setzen seit Jahrzehnten auf zweckgebundene Produkte mit einem vertraglich angeschlossenen Netzwerk”, erklärt Christian Aubry. “Aus diesem Grund, erfüllen alle Ticket Plus Produkte die neuen Kriterien der Gesetzesänderung. Dies hat ein unabhängiges Gutachten bestätigt, durchgeführt durch die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.”

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