Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf

Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf

ARAG Experten sagen, was Laien beim Gebrauchtwagenkauf beachten m?ssen

Mal Hand aufs Herz: Wissen Sie auf Anhieb, wo sich bei einem Auto die Bremsleitung befindet? Oder die Zahnriemen? Oder woran man defekte Sto?d?mpfer erkennt? Nicht? Dann sollten Sie, wenn Sie mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens lieb?ugeln, einen Profi an Ihrer Seite haben, der Sie ber?t. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Wagen nicht h?lt, was der Verk?ufer verspricht. Die ARAG Experten nennen die wichtigsten Punkte, auf die man achten sollte.

Vom H?ndler oder privat?
Wer auf der sicheren Seite stehen m?chte, sollte nach Auskunft der ARAG Experten bei einem H?ndler kaufen. Denn im Gegensatz zu Privatverk?ufern muss der H?ndler im Kaufvertrag mindestens eine 12-monatige Sachm?ngelhaftung ?bernehmen. Und im ersten Halbjahr liegt die Beweislast sogar beim H?ndler. Er muss bei einer Fahrzeugreklamation oder -r?ckgabe beweisen, dass die Sch?den bei der ?bergabe des Wagens noch nicht da waren. Dar?ber hinaus bieten viele H?ndler weitere Garantien f?r den Gebrauchtwagenkauf an, die den Preis allerdings auch in die H?he treiben. G?nstiger sind also in der Regel Fahrzeuge von Privatleuten.

Der erste Blick
Liebe auf den ersten Blick gibt es sicherlich auch bei Fahrzeugen. Doch die ARAG Experten warnen vor der rosaroten Brille beim Gebrauchtwagenkauf. Denn weitaus wichtiger als Modell, Farbe oder wom?glich der sympathische Autoverk?ufer sind unromantische Fakten. So sollte man m?glichst bei Tageslicht und trockenem Wetter zum Autokauf aufbrechen. Denn bei gutem Licht lassen sich M?ngel an Karosse und Lack auch f?r den Laien besser erkennen. Wo Unterschiede in der Lackfarbe zu erkennen sind, wurde eventuell mit Spr?hfarbe nachgeholfen, schadhafte Stellen oder Rost zu verdecken. Apropos Rost: Fallen schon beim ersten Blick Roststellen auf, kann man bei Gebrauchtwagen davon ausgehen, dass auch schlecht einsehbare Bereiche befallen sind. Und ein Riech-Tipp der ARAG Experten: Riecht es im Wageninneren muffig oder sind die Scheiben von innen beschlagen, ist das Fahrzeug von innen feucht – meist ein Indiz daf?r, dass sich Rost durch die Karosse gefressen hat.

W?hrend ein Gebrauchtwagen m?glichst gewaschen sein sollte, um Lacksch?den besser zu erkennen, gilt f?r den Motorraum das Gegenteil: Ist dieser besonders sauber, kann das ein Hinweis darauf sein, dass m?gliche Lecks, beispielsweise durch austretendes Motoren?l, vertuscht werden sollen.

Woran auch Laien erkennen k?nnen, dass es sich beim Gebrauchtwagen eventuell um ein Unfallfahrzeug handelt, sind T?ren, Klappen und Reifen: Wenn die T?ren oder die Heckklappe sich ungew?hnlich schwer oder leicht ?ffnen lassen, auffallende Schlie?ger?usche machen oder das Spaltma? – also die L?cke zwischen T?r und Rahmen – zu gro? ist, kann es sich um ein Unfallfahrzeug handeln. Auch Reifen, die unregelm??ig abgefahren sind, lassen auf einen Unfall schlie?en.

Ein Blick in die Papiere
Das Inspektionsscheckheft sollte l?ckenlos sein. Und zwar das originale Scheckheft. Sonst muss der K?ufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht regelm??ig gewartet wurde, denn allein die Bezeichnung “scheckheftgepflegt” bedeutet nicht automatisch, dass alle Wartungen durchgef?hrt wurden. Fehlt ein solches Dokument, ist bei Privatverk?ufern Vorsicht geboten und bei H?ndlern kann unter Umst?nden der Kaufpreis reduziert werden. Das Datum der f?r Fahrzeuge obligatorischen Hauptuntersuchung (HU) ist ebenfalls wichtig und kann durchaus R?ckschl?sse auf die Seriosit?t des Verk?ufers geben. Steht die HU kurz bevor, so ist die Frage berechtigt, warum der Verk?ufer sie nicht vorzieht, um den Wagen im Anschluss zu verkaufen. Ist sie erst kurz zuvor und scheinbar erfolgreich durchgef?hrt worden, weil die g?ltige Plakette am Kfz-Kennzeichen prangt, muss das nichts hei?en. Denn die Plakette wird auch mit Auflagen und einer Frist zur M?ngelbeseitigung vergeben. Daher raten die ARAG Experten, sich das Pr?fprotokoll zeigen zu lassen. Auch ein Blick in Teil II der Zulassungsbescheinigung hilft: Denn hier stehen die Vorbesitzer des Fahrzeugs. Und je mehr es davon gab, desto eher sollte man die Finger vom Gebrauchtwagen lassen.

Probefahrt – ein Muss
Wie das Fahrzeug in Kurven f?hrt, ob es die Spur beim Geradeausfahren halten kann, ob die Bremsen greifen, wie sich die G?nge schalten lassen, ob der Motor normale Ger?usche macht – all dies erf?hrt man erst bei einer Probefahrt. Und die sollte sowohl durch die Stadt, als auch auf die Autobahn f?hren, um das Auto auch bei h?herer Geschwindigkeit zu testen. Wer noch nicht viel Erfahrung hinter dem Lenkrad gemacht hat, sollte einen erfahrenen Autofahrer mitnehmen und ebenfalls fahren lassen. Vor der Probefahrt sollte der Motor kalt sein. Nur dann erkennt man, ob der Wagen gut anspringt. Nach der Probefahrt sollte man einen Blick unter die Motorhaube werfen und kontrollieren, ob nirgendwo Fl?ssigkeit bzw. ?l austritt.

Vor einer Probefahrt sollte allerdings gekl?rt werden, ob das Fahrzeug versichert ist. Nur eine Vollkaskoversicherung bietet dem potenziellen K?ufer eine gewisse Sicherheit. Beim Privatfahrzeug muss man als Probefahrer im Schadensfall nur die Selbstbeteiligung und unter Umst?nden die H?herstufung bei der Versicherung bezahlen. Bei einem H?ndler k?nnen Kunden davon ausgehen, dass ein Unfall w?hrend der Probefahrt komplett abgesichert ist, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um grobe Fahrl?ssigkeit oder Vorsatz. Aber auch dies sollte vorher mit dem H?ndler besprochen werden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Gebrauchtwagen bei einer offiziellen Pr?fstelle vorf?hren. Ab 30 Euro kann man hier einen Rundumcheck machen lassen, bei dem alle relevanten Fahrzeugteile untersucht werden.

Passende Urteile

Schwer nachweisbare Vorsch?den
Die Frau hatte den Gebrauchtwagen bei einem H?ndler erstanden. Das Fahrzeug wurde ihr als unfallfrei verkauft. Doch als sie schuldlos in einen Auffahrunfall verwickelt wurde und den Wagen in Reparatur gab, stellte sich heraus, dass es bereits einen ?hnlichen Schaden vorher gegeben haben musste. Weil die Betroffene nicht beweisen konnte, dass es beim Kauf des Autos keinen erkennbaren Vorschaden gegeben hatte, weigerte sich die Versicherung des Unfallgegners, die Reparaturkosten zu erstatten. Einen Zeugen, der best?tigen konnte, dass kein Vorschaden erkennbar gewesen war, durfte sie erst beim Berufungsgericht nennen. Der angestellte Kfz-Mechaniker des Autohauses, bei dem die Frau ihren Gebrauchtwagen erstanden hatte, konnte best?tigen, dass er das Fahrzeug vor Ankauf durch seinen Arbeitgeber gr?ndlich untersucht hatte. Dabei seien keinerlei Besch?digungen oder unsachgem?? reparierte Vorsch?den festgestellt worden. Der T?V, der den Wagen vor ?bergabe an die Betroffene untersucht hatte, hatte ebenso keine Vorsch?den erkannt wie der DEKRA-Sachverst?ndige, der das Auto nach dem Unfall begutachtet hatte. Da die Gesch?digte hier nachweisen konnte, dass ein eventueller Vorschaden ordnungsgem?? repariert worden war, musste der Versicherer f?r s?mtliche Aufwendungen wegen des erneuten Schadens zahlen (Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 86/21).

“Gekauft wie gesehen” nicht immer g?ltig
Bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf wird im Kaufvertrag gerne die Formulierung “gekauft wie gesehen” verwendet. Damit wollen Verk?ufer eine Gew?hrleistung ausschlie?en. Doch laut ARAG Experten erfasst der Ausschluss nur solche M?ngel, die ein Laie bei einer Besichtigung erkennen kann. In einem konkreten Fall kaufte die Kl?gerin von privat einen gebrauchten Peugeot f?r gut 5.000 Euro. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zur?ckgeben und ihren Kaufpreis zur?ckerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verk?ufer bestritt einen Vorschaden und berief sich au?erdem auf die Formulierung im Kaufvertrag “gekauft wie gesehen”. Doch die Richter best?tigten ihren Anspruch auf R?ckabwicklung des Kaufs, denn der Pkw habe nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst?ndigen einen erheblichen, nicht vollst?ndig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden aufgewiesen, den sie als Laie nicht h?tte erkennen k?nnen (OLG Oldenburg, Az.: 9 U 29/17).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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