Betriebsprüfung – Hemmung der Festsetzungsfrist

Betriebsprüfung – Hemmung der Festsetzungsfrist

Betriebspr?fung – Hemmung der Festsetzungsfrist

Im Steuerrecht gilt eine vierj?hrige Festsetzungsfrist. Der Fristablauf kann jedoch durch eine Au?enpr?fung gehemmt werden, wie ein Urteil des FG D?sseldorf vom 8. Juli 2022 zeigt (Az. 1 K 472/22 U).

Eine Betriebspr?fung ist f?r Unternehmen zeitintensiv und am Ende k?nnen hohe Nachzahlungen stehen. Dabei ist aber zu beachten, dass im Steuerrecht eine vierj?hrige Festsetzungsfrist gilt. Nach Ablauf des Abgabejahres ist die ?nderung von Steuerbescheiden somit noch vier Jahre m?glich. Die Feststellungsfrist kann jedoch gehemmt werden, wenn die Finanzbeh?rde noch kurz vor Ablauf eine Betriebspr?fung anordnet und rechtzeitig erste Pr?fungshandlungen durchf?hrt, erkl?rt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanw?lte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.

Das Finanzgericht D?sseldorf hatte zu entscheiden, ob die Festsetzungsfrist f?r die Umsatzsteuer 2015 durch eine Erweiterung der Au?enpr?fung und die Anforderung von Unterlagen gehemmt wurde. Kl?gerin in dem zu Grunde liegenden Fall war eine GmbH, die ihre Umsatzsteuererkl?rung f?r das Jahr 2015 im Sommer 2016 abgegeben hatte und der das Finanzamt unter Vorbehalt zugestimmt hatte. Die vierj?hrige Feststellungsfrist war somit Ende 2020 abgelaufen.

Das Finanzamt hatte im Dezember 2020 mit einer Betriebspr?fung f?r die Umsatzsteuer der Jahre 2016 bis 2018 begonnen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 erweiterte der Pr?fer den Pr?fungszeitraum auf die Umsatzsteuer 2015 und forderte verschiedene Unterlagen f?r 2015 von der GmbH an.

Der Abschluss der Betriebspr?fung ergab schlie?lich eine erhebliche Umsatzsteuernachzahlung f?r 2015. Dagegen wehrte sich das Unternehmen und argumentierte, dass die regul?re Festsetzungsfrist f?r die Umsatzsteuer am 31.12.2020 abgelaufen sei. Da nicht erkennbar sei, dass die Betriebspr?fung f?r 2015 noch 2020 begonnen habe, sei der Ablauf der Frist nicht gehemmt gewesen.

Mit dieser Argumentation kam die GmbH beim FG D?sseldorf nicht durch. Zwar habe die regul?re Festsetzungsfrist f?r das Jahr 2015 grunds?tzlich mit Ablauf des Jahres 2020 geendet. Allerdings sei der Ablauf der Frist durch die noch im Dezember 2020 eingeleitete Au?enpr?fung f?r 2015 gehemmt worden. Denn die Anforderung der Unterlagen stelle eine erkennbare Pr?fungshandlung und nicht nur eine reine Vorbereitungshandlung dar, so das Gericht.

Die Kanzlei MTR Legal Rechtsanw?lte stellt ihrer Mandantschaft bei einer Betriebspr?fung im Steuerrecht erfahrene Anw?lte zur Seite.

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