Der größte Brocken / Gerichtsurteile zum Thema Immobilienerbe (FOTO)

Der größte Brocken / Gerichtsurteile zum Thema Immobilienerbe (FOTO), Berlin (ots) –

Dass Deutschland ein Land der Erben ist, hat sich längst
herumgesprochen. Vermögenswerte von ungeheuren Ausmaßen gehen in den
kommenden Jahren von einer Generation auf die andere über. Den
finanziell gesehen größten Brocken solcher Erbschaften stellen häufig
Häuser oder Wohnungen dar, denn unter einer sechsstelligen Summe ist
in weiten Teilen der Bundesrepublik kaum eine Immobilie mehr zu
haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe Urteile zu diesem Thema gesammelt.

Ein Haus (eine Wohnung) kann an den Ehegatten alleine oder
gemeinsam mit den Kindern völlig steuerfrei vererbt werden, wenn die
Erben darin bereits wohnen oder unverzüglich dort einziehen.
Allerdings gibt es Grenzen dieser erbenfreundlichen sogenannten
Familienheim-Lösung. Das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 4 K
1063/17) entschied im Falle von zwei gleichzeitig vererbten,
aneinandergrenzenden Grundstücken, die im Grundbuch auf verschiedenen
Blättern eingetragen waren, unterschiedlich. Das Grundstück mit Haus
konnte steuerbefreit vererbt werden, das danebengelegene
Gartengrundstück fiel nicht unter diese Regelung. Es handelte sich ja
nicht um ein Familienheim.

Eine Erbschaft wird manchmal dadurch geschmälert, dass die Erben
erheblichen Aufwand betreiben müssen, um die Immobilie auch
tatsächlich verwerten zu können. So war es in einem Fall, in dem für
mehr als 10.000 Euro ein größerer Ölschaden beseitigt werden musste.
Der Erbe wollte ein Drittel dieses Betrages als
Nachlassverbindlichkeiten steuerlich geltend machen. Das
Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 3 K 900/13) stellte fest, dass
nur zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits in der Person des Erblassers
begründete Verpflichtungen abzugsfähig seien. Davon könne hier nicht
die Rede sein.

Bevor jemand ein Erbe ausschlägt, was grundsätzlich das Recht
eines jeden Betroffenen ist, sollte er sich gründlich überlegen, ob
er das wirklich will. Zwei Frauen hatten angesichts des
vernachlässigten Zustandes einer Mietwohnung, in der ihre verstorbene
Schwester gewohnt hatte, auf das Erbe verzichtet. Bei genauerer
Betrachtung stellte sich heraus, dass insgesamt doch etwa 6.000 Euro
übriggeblieben wären. Die Erbinnen wollten ihre Ausschlagung
zurücknehmen, was das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 3 Wx
140/18) ablehnte. Ein vorschneller Verzicht ohne gesicherte
Informationen über die Vermögenslage mache eine spätere Zurücknahme
unmöglich.

Manchmal schreibt das Leben sehr befremdliche Geschichten. Ein
Mann tötete seinen Bruder und wurde deswegen zu knapp zehn Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig besaß er ein dingliches
Wohnrecht im Haus dieses Bruders. Die Ehefrau des Getöteten, die noch
dort wohnte, verlangte eine Löschung dieses Rechts. Der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 208/15) entschied, dass ein
Ausüben des Wohnrechts durch den Bruder eine unzumutbare Belastung
für die Witwe darstellen würde. Allerdings müsse man das Recht nicht
löschen, sondern man könne den Betroffenen verpflichten, das Recht an
einen Dritten abzutreten.

Der Ehepartner oder Lebenspartner kann in den Mietvertrag eines
Verstorbenen eintreten, mit dem er einen gemeinsam Haushalt geführt
hat. Ein solcher gemeinsamer Haushalt liegt nach Meinung des
Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen 922 C 245/13) aber nur
dann vor, wenn es sich bei der Wohnung tatsächlich um den
Lebensmittelpunkt handelte. Wenn ein Paar seit über 30 Jahren in
Mexiko lebte und die Wohnung in Deutschland nur wenige Wochen im Jahr
nutzte, entfällt das Eintrittsrecht.

Immer wieder kommt es nach Todesfällen vor, dass in absehbarer
Zeit kein Erbe der oder des Verstorbenen gefunden werden kann. Das
ist für den Vermieter des Toten insbesondere dann eine schwierige
Situation, wenn er schnell wieder in den Besitz seiner Wohnung kommen
will. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 19 W 102/17) stellte
fest, dass das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters eine
Nachlasspflegschaft anordnen muss, um eventuelle Ansprüche geltend
machen zu können. Das gilt auch dann, wenn vermutlich kein oder wenig
Vermögen vorhanden ist.

Wenn ein einzelner Miterbe nach Eintritt des Erbfalles eine
Immobilie ganz oder teilweise für sich selbst zu Wohnzwecken nutzt,
dann können daraus Ansprüche seiner Miterben entstehen. Gegenüber dem
Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 3 U 67/17) setzten diese
Miterben durch, dass der Nutzer eine Entschädigung bezahlen müsse.
Dazu bedarf es allerdings einer Mehrheitsentscheidung der
Erbengemeinschaft

Nicht nur Privatpersonen erben, sondern immer wieder kommt auch
der Staat zum Zuge. Doch Erbschaften sind nicht nur erfreulich – zum
Beispiel dann, wenn am Ende weniger übrig bleibt als erwartet. Der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 309/17) entschied in dem
Zusammenhang, dass die öffentliche Hand als Alleinerbe eines
Wohnungseigentümers nur bis zu einer gewissen Grenze zur Kasse
gebeten werden kann. Wenn gegenüber einer Eigentümergemeinschaft
Wohngeldschulden bestehen, dann haftet der Staat dafür lediglich mit
dem vorhandenen Nachlass.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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