Kind lehnt Kontakt zum Vater ab: keine Unterbringung im Kinderheim

Kind lehnt Kontakt zum Vater ab: keine Unterbringung im Kinderheim

Nach einer Trennung der Eltern geraten Kinder h?ufig in einen Loyalit?tskonflikt, wenn die Eltern ?ber Sorge- oder Umgangsrecht streiten. Lehnt ein Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, rechtfertigt das in aller Regel nicht eine vor?bergehende Unterbringung im Heim. Diese stellt eine schwerwiegende Verletzung des Grundrechts des Kindes auf freie Pers?nlichkeitsentwicklung dar.

Das M?dchen lebte von Geburt an bei seiner Mutter. Die Eltern teilten sich das Sorgerecht. Der Vater hatte regelm??ige und ausgedehnte Umgangskontakte zu seiner Tochter, bis diese im Alter von sieben Jahre den Kontakt zum Vater verweigerte. Die Mutter ging davon aus, dass es zwischen Vater und Tochter zu sexuell get?nten Vorf?llen gekommen war und best?rkte das Kind in seiner Entscheidung. Ein Sachverst?ndigengutachten ergab, dass kein f?r eine strafrechtliche Verurteilung hinreichender Tatverdacht vorlag. Das Gericht ging daher davon aus, dass im Wesentlichen die Beeinflussung der Mutter das M?dchen zu seiner Verweigerung veranlasst hatte.

Aufenthalt im Kinderheim, um Beeinflussung zu vermeiden?
Die Eltern f?hrten ?ber mehrere Jahre eine Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren, in denen es um Sorgerecht und Umgang ging. Schlie?lich beantragte der Vater, ihm das Sorgerecht zu ?bertragen. Da das Kind sich strikt weigerte, in den Haushalt des Vaters zu wechseln, entschied das Amtsgericht, das M?dchen ohne Kontakt zur Mutter in ein Kinderheim zu geben. Die Richter folgten dabei den Empfehlungen eines Sachverst?ndigen. Damit sollte erreicht werden, dass das M?dchen ohne Beeinflussung seine Weigerung aufgeben w?rde und es perspektivisch zum Vater ?bersiedeln k?nnte.

Die Beschwerde der Mutter dagegen war erfolgreich. Das Gericht veranlasste direkt nach Eingang der Beschwerde die R?ckf?hrung des M?dchens zu seiner Mutter.

Wille des Kinds darf nicht ignoriert werden
Der Wille, die W?nsche und Vorstellungen des inzwischen neunj?hrigen Kinds d?rften nicht v?llig ignoriert werden. Das gelte insbesondere, weil es keine Anhaltspunkte gebe, dass die Mutter die Tochter unzul?nglich versorge. Das M?dchen sei eine gute Sch?lerin, habe altersgerechte Kontakte zu Gleichaltrigen und gute soziale Kompetenzen.

Die nachvollziehbare Verzweiflung des Vaters habe dazu beigetragen, so das Gericht, dass unter anderem auch Jugendamt und Sachverst?ndiger die Ma?nahme bef?rwortet h?tten. Diese breche jedoch den Willen des Kinds. Der Kontaktabbruch zur Mutter sei f?r das Kind unertr?glich, wogegen es unter dem fehlenden Kontakt zum Vater in keiner Weise leide – es habe schlie?lich den Umgang ausdr?cklich abgelehnt.

Die Richter hatten dar?ber hinaus gr??te Zweifel, ob das Ziel – die Bereitschaft, zum Vater zu wechseln – durch eine Unterbringung im Heim ?berhaupt erreicht w?rde. Die Ma?nahme sei im ?brigen vollkommen ungeeignet.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03. April 2024 (AZ: 7 UF 46/23)

Keywords:Deutscher Anwaltverein, Familienanw?lte, Rat, Recht, Familie, Wohnsitz, Trennung, Umgangsrecht

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