Mein Kind gehört mir!

Mein Kind gehört mir!

ARAG Experten informieren ?ber das Umgangsrecht

Unabh?ngig vom Sorgerecht haben Kinder von getrennt lebenden Elternpaaren das Recht, mit beiden Elternteilen Zeit zu verbringen. Die genaue Ausgestaltung dieses Umgangsrechts ist gesetzlich nicht definiert. Eltern legen die Regeln vielmehr gemeinsam und individuell fest, das Wohl des Kindes selbstverst?ndlich im Fokus. Doch so selbstverst?ndlich ist das oftmals gar nicht. Denn viele Trennungen laufen eben nicht rund, sondern sind von Streitereien und vom Gegeneinander gepr?gt. Was auf der Strecke bleibt, ist dann meist das, was es auf jeden Fall zu sch?tzen gilt: Das Wohl des Kindes. Die ARAG Experten geben Tipps, wie ein gesunder Umgang aller Beteiligten gelingen kann.

Gleiches Recht f?r alle
Ob pers?nlich, per Textnachricht oder telefonisch – nicht nur das Kind hat ein Recht darauf, seine leiblichen Eltern oder beispielsweise auch Gro?eltern oder Geschwister regelm??ig zu sehen. Auch Eltern haben das Recht, und sogar die Pflicht, einen regelm??igen Kontakt zum Kind zu pflegen. Und zwar unabh?ngig davon, ob sie sorgeberechtigt sind.

Eingeschr?nktes Umgangsrecht
Nur in nachgewiesenen Ausnahmef?llen kann das Umgangsrecht nach Auskunft der ARAG Experten eingeschr?nkt oder ganz verweigert werden. Ist das Kindeswohl gef?hrdet, z. B. durch Drogen- oder Alkoholmissbrauch des getrennt lebenden Elternteils, durch Entf?hrungsgefahr oder Kindesmisshandlung, darf das Familiengericht das Umgangsrecht einschr?nken oder ausschlie?en. Aber auch ansteckende Krankheiten k?nnen ein Grund f?r Einschr?nkungen sein.

Umgangsrecht einfordern
Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf das Umgangsrecht. Verweigert ein Elternteil dem anderen den Umgang zum Kind grundlos, sollten Betroffene m?glichst umgehend das zust?ndige Jugendamt informieren. Denn je kleiner das Kind, desto schneller die Entfremdung. Und kommt es gar zum Verfahren vor dem Familiengericht, kann es Monate dauern, bis selbst ein Besuch des Kindes m?glich ist.

Strafen bei grundloser Verweigerung
Wenn das Umgangsrecht ohne Grund verwehrt wird, kann es empfindliche Strafen f?r den wehrhaften Elternteil geben. Das kann ein hohes Ordnungsgeld sein, oder gar eine Zwangshaft, wenn der angemahnte Elternteil dies nicht zahlt. Str?ubt sich ein Elternteil nachhaltig, dem Ex das Umgangsrecht zu gew?hren, kann ihm sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise entzogen werden. Dies steht Sorgeberechtigten zu und damit bestimmen sie z. B. ?ber Wohnort, Schule, Freizeitgestaltung oder Urlaub des Kindes. Au?erdem kann das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellten, der auf die Einhaltung des Umgangsrecht achtet.

Kein gemeinsamer Nenner
Die ARAG Experten empfehlen, Verabredungen zum Umgangsrecht schriftlich zu fixieren. Wenn sich Eltern bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes aber von Anfang an schwertun und es keine Chance auf eine friedliche Einigung gibt, hilft das Familiengericht und entscheidet entsprechend dem Kindeswohl, wer wann wie lange den Umgang mit seinem Kind pflegen darf. Dazu geh?ren beispielsweise die H?ufigkeit der Besuche und Urlaube mit dem Kind oder ob und wie viele ?bernachtungen beim anderen Elternteil erlaubt sind.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/

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https://familie.pr-gateway.de/mein-kind-gehoert-mir

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