Süßes oder Saures: Die Gruselnacht naht

Süßes oder Saures: Die Gruselnacht naht

ARAG Rechtsexperten mit Infos zu Halloween und zur gruseligsten Nacht des Jahres

Auch wenn es vor allem in Nordamerika weit verbreitet ist: Seinen Ursprung hat Halloween in Europa. Dort verkleideten sich Anfang November bereits die irischen Kelten und spukten durch die Nacht, um die Geister der Toten abzuschrecken. Und die christliche Kirche gedenkt an Allerheiligen am 1. November, dem Tag nach “All Hallows Eve”, aller Heiligen und M?rtyrer. W?hrend das Gruselfest in den USA mit Ausgaben von mehr als zehn Milliarden US-Dollar ein echter Kassenschlager f?r die Kost?m- und S??warenbranche ist, hat Halloween in Deutschland eine vergleichsweise geringe Bedeutung. Nicht ?berall sind die umherziehenden Geister, die an den Haust?ren S??igkeiten einfordern, gern gesehen. Damit es trotz aller Schauer-Momente beim Spa? f?r alle bleibt, geben die ARAG Experten Tipps, was erlaubt ist und was nicht.

Jugendschutzgesetz und Aufsichtspflicht
Grunds?tzlich ist es die Sache der Eltern, wie lange ihre Kinder alleine unterwegs sind, solange der Aufsichtspflicht Gen?ge getan wird. Doch die ARAG Experten verweisen auf das Jugendschutzgesetz, das den Aufenthalt an bestimmten Orten regelt. So d?rfen beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren nur bis 22 Uhr alleine in Jugendtreffs oder Vereinen bleiben. Wenn die Kinder an Halloween alleine losziehen d?rfen, sollten aber klare Vereinbarungen getroffen werden. Ein Tipp der ARAG Experten f?r die Absprache mit dem Nachwuchs: Man darf bei 14-J?hrigen durchaus erw?hnen, dass sie zu Sozialstunden herangezogen werden k?nnen, wenn sie etwas besch?digen.

Wenn Streiche ?bers Ziel hinausschie?en
Zahnpasta an der T?rklinke, Klingelstreiche oder sonstige “Sp??chen” in der Gruselnacht sind eine Sache. Aber leider eskalieren manche Streiche bis hin zur Sachbesch?digung. Trotzdem haften Eltern nur f?r ihre umherziehenden Kinder, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Im Schadensfall sind das Alter der Kinder und deren Einsichtsf?higkeit f?r die Frage der Haftung Ausschlag gebend. Auch die Tatsache, ob die Eltern ihren Nachwuchs ?ber m?gliche Folgen vermeintlich lustigen Streichen aufgekl?rt haben, spielt bei der Haftungsfrage eine Rolle.

Kost?me ? la Heidi Klum
Stichwort Heidi Klum: Sie hat neue Ma?st?be f?r Halloween-Kost?me gesetzt. Aber auch, wenn nicht jeder die Mu?e oder M?glichkeit zu solch aufwendiger Verkleidung hat: Ein richtiger Halloween-Fan begibt sich nat?rlich nur kost?miert ins gruselige Treiben. Problematisch sind allerdings Gesichtsmasken, denn die k?nnen im Stra?enverkehr eine Sicht- oder H?rbehinderung sein. Der Preis daf?r lautet: Ein Zehn-Euro-Kn?llchen. Kommt es zum Unfall, so besteht die Gefahr, dass dem kost?mierten Fahrer eine Teilschuld zugewiesen wird. Unter Umst?nden k?rzt sogar seine Kaskoversicherung die Leistung, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass sein Kost?m Bewegungsfreiheit, Sicht oder Geh?r getr?bt hat. Vorsicht geboten ist laut ARAG Experten auch bei Verkleidungen, die eine Uniform darstellen. Ist sie nicht eindeutig von einer echten Dienstuniform zu unterscheiden, ist das Kost?m verboten. Wer es trotzdem tr?gt, kann wegen Titel- und Amtsmissbrauch belangt werden.

Bewaffnete Gruselgeister
Was w?ren der Sensenmann ohne seine Sense, Chucky, die M?rderpuppe ohne ihren Dolch oder Freddy Kr?ger ohne seine Messerhand. Einige Grusel-Outfits sind einfach undenkbar ohne die passende Waffe. Doch die ARAG Experten warnen: W?hrend offensichtliche Gummi-Dolche und Plastik-?xte kein Problem darstellen, raten sie ab von t?uschend echt aussehenden Waffenimitaten oder gar echten antiken Ausstellungsst?cken. Damit riskieren Halloween-Fans eine Strafanzeige wegen Versto?es gegen das Waffengesetz, das das F?hren von “Anscheinswaffen” verbietet.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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