Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet nicht bereits mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Zeitspanne, auch als Trennungsjahr bekannt, birgt für den ausgleichsberechtigten
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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet nicht bereits mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Diese Zeitspanne, auch als Trennungsjahr bekannt, birgt für den ausgleichsberechtigten