ThomasLloyd Cleantech in der Krise

Klagen gegen Vermittler – Gesellschaften, die von der Insolvenz nicht betroffen sind

ThomasLloyd Cleantech in der Krise

Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat am 20. Februar 2026 vorläufige Insolvenzverfahren für drei Unternehmen eingeleitet:
-Cleantech Infrastruktur GmbH (Az.: 18 IN 98/25)
-Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Az.: 18 IN 100/25)
-ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Az.: 108 IN 98/25).
Aufgrund ausstehender finanzieller Verpflichtungen wurde bereits ein Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der CTI Holding GmbH, Herrn Michael Sieg erlassen. Matthias Klein, der Europachef und Präsident der Wirtschaftsunion, wurde kurz vor einem Neujahrsempfang in Polizeigewahrsam genommen. Trotz einer vorherigen Sichtung auf dem Parkplatz, blieb sein Stuhl bei der Veranstaltung leer.
Dr. Christoph Morgen von der Kanzlei Brinkmann & Partner wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR steht bereits in aktivem Kontakt mit Herrn Insolvenzverwalter Dr. Christoph Morgen.

ThomasLloyd Gesellschaften, die von der Insolvenz nicht betroffen sind

-ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Liechtenstein AG
-Cleantech Infrastruktur mbH & Co. KG
-Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
-Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
-Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

ThomasLloyd-Gruppe: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist ein wichtiger Schritt, um mögliche Verluste zu minimieren. Da die Insolvenzquote meist nur einen Bruchteil der Verluste deckt, empfehlen wir die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche, die zusätzlich oder alternativ zur Forderungsanmeldung geltend gemacht werden können.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen wir für unsere Mandanten die ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Sollten Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten werden, setzen wir die Ansprüche in einem Feststellungsverfahren durch. Wir weisen darauf hin, dass nachrangige Kapitalanlagen erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger ausgezahlt werden. Dies führt oft zum Totalverlust. In vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen halten die in den Nachrangdarlehen verwendeten Klauseln jedoch einer AGB-Kontrolle nicht stand und können als unwirksam angefochten werden, womit eine Anmeldung der Forderungen ohne Nachrangigkeit ermöglicht wird.

ThomasLloyd-Gruppe: Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Anleger müssen beim Erwerb unternehmerischer Beteiligungen oder anderer Anlageformen umfassend über erhebliche Risiken, die solche Kapitalanlagen in sich bergen, insbesondere das Totalverlustrisiko, informiert werden. Die Nichtaufklärung über Risiken, die Verharmlosung von Risiken, die unzureichende Information über die Nicht-Eignung der Anlagen als Altersvorsorge, sowie die Verschweigung von anfallenden Provisionen, stellen Verstöße gegen die Beratungspflicht dar. Diese Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater und Vermittler führen.
Werden Anleger über diese Verlust- und Haftungsrisiken oder andere sich aus der konkreten Beteiligung ergebenden Risiken nicht zutreffend aufgeklärt, so kommt eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht.
Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.

Die Cleantech Infrastruktur GmbH hat primär nachrangige Namens-Teilschuldverschreibungen mit fester Verzinsung angeboten, die anfänglich als ThomasLloyd Festzins 6, 12 und 24 und später als CTI 1D SP, CTI 1D und CTI 2D vermarktet wurden. Die jüngsten aussagekräftigen Jahresabschlüsse im Handelsregister stammen aus dem Jahr 2022. Ein für 2024 vorliegender Investmentcheck eines englischsprachigen Abschlusses weist Anleihen und Verbindlichkeiten in Höhe von 26 Millionen Euro aus.
Die Rechtsanwaltskanzlei KSR hat bereits mehrere hundert geschädigte Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und Anlagevermittler erfolgreich vertreten und Urteile zugunsten geschädigter ThomasLloyd-Anleger erstritten, bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.

Die Fondsgesellschaften der Anleger, ThomasLloyd-Töchter z.B. Cleantech, machten 2020 mit einer Ausnahme ein dickes Minus. Es handelt sich jeweils um GmbH & Co KGs und die Anleger beteiligten sich als Kommanditisten und steuerten Kommanditkapital bei.
Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft (CTI Vario D): die Netto-Rendite betrug Minus 27 Prozent, der Verlust lag bei 12,4 Millionen Euro. Wert der Anteile ist drastisch geschrumpft.
Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft (Fondsname CTI 9 D): zum Jahresende 2020 wurde ein Minus von 80,5 Millionen Euro ausgewiesen. Auf Basis der GuV kommt ThomasLloyd in einem Schreiben an Anleger auf Minus 35 Prozent Netto-Rendite auf das durchschnittlich eingezahlte Kapital.
Das Kommanditkapital betrug bei der Fünften Cleantech 439,0 Millionen Euro. Verluste der Gesell-schaft gehen zu Lasten des Kommanditkapitals. Anlegern stehen insgesamt nur noch etwa 35 Prozent von dem eingezahlten Geld.
Bei der Zweiten Cleantech drücken Verlustanteile die nach Entnahmen verbleibenden 67,6 Millionen Euro eingezahltes Kommanditkapital sogar auf nur noch 22,5 Millionen Euro.
Die Lage der Anleger bei der Cleantech Infrastrukturgesellschaft sieht noch schlechter aus: Ihre Gesellschaft wies zwar für 2020 einen Jahresüberschuss aus, Verluste belasten die Anteile der Anleger also in dem Jahr nicht. Aber ihr Kommanditkapital weist ohnehin keinen positiven Wert mehr auf.
Diese Umstände, zusammen mit weiteren Sachverhalten, führen zu erheblichen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit der Geschäftstätigkeit der Gruppe und des Unternehmens.
Verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bekräftigt. Aktuell laufen gegen die Gesellschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt Lingen, Az.: 44 C 423/25, KSR-Urtreile

Cleantech zur Zahlung verurteilt

Mit einem aktuellen KSR – Urteil vom 10.02.2026 (Az.: 44 C 423/25) wurde die Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt.
Das Gericht trägt in seinen Entscheidungsgründen vor, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen hat, dass sie im Jahr 2022 nach Beendigung des Vertrages und auch aktuell mit Zahlungen an Sie in Liquiditätsprobleme und die Gefahr der Insolvenz geraten würde und daher der qualifizierte Nachrang zur Anwendung käme.
Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.
Gründe, die den Nachrangfall auslösen, wurden nicht verständlich dargelegt, sodass eine „eindeutige und klare Ermittlung des Leistungsversprechens“ bereits nicht möglich ist. Auch ein sachkundiger Anleger kann ohne eine sprachlich klare Benennung der Gründe diese „Ermittlung“ nicht vornehmen. Vorliegend handelt es sich um komplexe Anleihebedingungen. Solche sind nur zulässig, wenn sie auf einen Anlegerkreis gerichtet sind, der über entsprechende Kenntnisse verfügt, sich beispielsweise auf risikoreiche Titel spezialisiert hat.
Insofern handelt es sich bei nachrangigen Teilschuldverschreibungen um risikobehaftete Geldanlagen.
So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Gericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH zur Zahlung verurteilt, KSR-Urteil

Der Kläger erwarb von der „Thomas Lloyd Private Wealth AG“ Genussscheine, Typ „ThomasLloyd Absolute Return Managed Portfolio Protected 2008/2020“. Dabei wurde eine maximale Ratenzahlungsdauer von elf Jahren und eine Laufzeit bis zum 31.12.2020 vereinbart.
Die „ThomasLloyd Private Wealth AG“ wurde später durch formwechselnde Umwandlung zur GmbH. Diese Emittentin der Genussscheine, die „ThomasLloyd Private Wealth GmbH“, wurde am 14.07.2016 mit der Beklagten verschmolzen.
Mit dem Urteil vom 05.01.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main der Klage eines von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein, KSR vertretenen Anlegers gegen die Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH auf Zahlung von 16.170,00 Euro nebst Zinsen Schadensersatz stattgegeben.
Landgericht Frankfurt am Main: Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt
Mit Urteil vom 25.11.2024 (Az.: 2-01 O 70/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Cleantech Infrastruktur GmbH zur Zahlung von EUR 610.000,00 nebst Zinsen an einen Anleger verurteilt.
Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.
Diesen Einwendungen, welche die Gesellschaft auch im gerichtlichen Rechtsstreit vorgetragen hat, hat das Landgericht Frankfurt am Main keine Folge geleistet. Vielmehr ist es der Argumentation von Rechtsanwalt Siegfried Reulein gefolgt.
So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Landgericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Landgericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.
ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG

Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG hat, wie es an uns von unseren Mandanten herangetragen wurde, aktuell über Verzögerungen bei der Rücknahme der Anleihen mit der ISIN LI0363131512, Weiterführung „Dual Track Prozess“ für die Refinanzierung, erneut informiert.
Trotz Aufforderungen und Kündigungen erhalten ThomasLLoyd Anleger leider kein Geld von ThomasLloyd zurück.
Aktuell sind bei der ThomasLloyd-Gruppe zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten und der Rückzahlung von Einlagen anhängig.
Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt.
Viele Anleger warten auf Auszahlungen nach Kündigung dieser Anlagen.
Es wird berichtet, dass Anleger oft auf Nachrangvereinbarungen oder Auszahlungsvorbehalte hingewiesen werden.
Betroffene sollten jedoch ihre Kündigungen durchsetzen und haben unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere wenn bei der Vermittlung der Produkte wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden.
Anlageberater sind rechtlich verpflichtet, ihre Kunden umfassend über die Risiken von Kapitalanlagen, insbesondere bei den ThomasLloyd Kapitalanlagen, stillen Beteiligungen und Infrastrukturfonds, aufzuklären.
Dies umfasst ebenso die Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken von Blindpool-Anlagen.
Investoren, die nicht ausreichend informiert wurden, haben gute Chancen auf Schadensersatz, mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlage nie getätigt.
Die Betroffenen Anleger sollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr zögern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds.

2. Cleantech und 5. Cleantech, Blind-Pool-Risiko

Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt und Fachanwalt Siegfried Reulein, KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Nürnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend über die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgeklärt hat.
Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nicht über das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig überlassen.
Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverhältnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.
Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.
Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können.
Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit überwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.

Ein Auszug, der angebotenen Geldanlagen, die wir bearbeitet haben u.a.:

– Teilschuldverschreibungen der Cleantech Infrastruktur GmbH / CTI1D SP /CTI1D / CTI2D
– Teilschuldverschreibungen Thomas Lloyd Festzins 6 / 12 / 24
– Kommanditbeteiligung der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTIVario
– Kommanditbeteiligung der Dritten Cleantech Infrastrukturgesellschaft / CTI 5D / CTIVario
– Genussscheine Thomas Lloyd Private Wealth GmbH / Genussrechte Vierte Cleantech
Infrastrukturgesellschaft / 4.CTI
– Beteiligung an der 5. Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG /5. CT
– Stille Beteiligung an der Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH / DB 04
– ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
– ThomasLloyd Climate Solutions AG
– ThomasLloyd Climate Solutions GmbH
– CT Infrastructure Holding Limited
– First Capital Management GmbH
– Cleantech Management GmbH
– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG
– Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
– DB 02/2020 USD ACC
– DB 02/2020 GBP DIS
– DB 02/2020 AUD ACC
– DB 02/2020 USD DIS
– DB 02/2020 GBP ACC
– DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
– ThomasLloyd Global High Yield Fund 425
– ThomasLloyd Global High Yield Fund 450
– ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg
Cleantech Management GmbH

In Vergangenheit informierte Cleantech Management GmbH Anleger der ThomasLloyd Gruppe über die Refinanzierung ihrer drei Biomassekraftwerke. Jedoch wurde dabei nicht aufgeklärt, dass die Gesellschaftsanteile der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (TL CTIH) bereits vor einem Jahr an die niederländische ThomasLloyd Climate Solutions B.V. verkauft und die TL CTIH in diese neue Muttergesellschaft integriert wurde.
Außerdem erreichen kurz vor Jahresende 2024 mehrere Tausend Anleger der Cleantech Infrastrukturgesellschaft beunruhigende Nachrichten: die Gesellschaft fordert Anleger zur Zahlung auf und droht mit Klage!

Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte
Gerichtsurteile zu ThomasLloyd Fonds

Der BGH ist nunmehr wiederholt mit Anlageprodukten der ThomasLloyd-Gruppe befasst. Gegenstand einer aktuellen Entscheidung vom 03.06.2025 – II ZR 156/23 – war einmal mehr die Umwandlung von Genussrechten bzw. atypisch stillen Beteiligungen in Aktien, über welche Anleger im Februar 2019 durch die Anlegerverwaltung von ThomasLloyd informiert worden sind. Diese teilte mit, dass es aufgrund einer Verschmelzung der ursprünglichen Emittentin und der ThomasLloyd Investments GmbH mit der CT Infrastructure Holding Ltd. zu einer automatischen Umwandlung der Genussrechte bzw. der atypisch stillen Beteiligung in Aktien zu EUR 0,01 / Aktie gekommen sei. Den Anlegern wurde sodann in einer Anlegerinformation mitgeteilt, welchen Anlagebetrag sie geleistet haben und wie hoch der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 ist. Zudem wird ein Auszug aus dem Aktenregister vorgelegt, in welchem die Anzahl der dem Anleger nun zugewiesenen Aktien und der Gesamtbeteiligungsbuchwert ausgewiesen wird.
Zahlreiche Anleger haben hierauf die außerordentliche Kündigung erklärt und die Auszahlung des eingebrachten Kapitals geltend gemacht, so auch im vorliegenden Fall.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine außerordentliche Kündigung nicht wegen Zeitablaufs unwirksam ist. Die Gesellschaft könne sich nicht auf einen Fristablauf nach § 626 Abs.2 BGB berufen.
Die Gesellschaft versucht sich nicht nur gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, indem sie behauptet, es sei zu einer wirksamen Umwandlung gekommen und vertragsgemäß habe der Anleger gleichwertige Rechte anstelle der Genussrechte erhalten. Zudem versucht die Gesellschaft darüber hinaus einer Zahlungspflicht zu entgehen, indem sie behauptet, dass die Genussrechte selbst keinen Wert aufweisen, da auf diese bereits Verluste in erheblichem Umfange verrechnet worden seien. Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu der Anlegerinformation, welche Anleger im Februar 201ß erhalten haben. Die Gesellschaft konnte diesen Widerspruch bislang nach Auffassung des BGH nicht auflösen. Er hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Betroffene Anleger sollten sich daher nicht von der Gesellschaft ohne weiteres damit abwimmeln lassen, dass sie nun Aktien zu EUR 0,01 / Aktie erworben haben, was quasi einem Totalverlust gleichkommt, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
In einem wichtigen Urteil vom 12.12.2019 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass qualifizierte Rangrücktrittsklauseln in Verträgen mit Gesellschaftern unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.
Diese Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen.
Dies führt nicht nur dazu, dass die Gesellschaft sich bei der Auszahlung des Abfindungsguthabens nicht mehr auf ihre Zahlungsvorhalte berufen kann, sondern auch zu dem Schluss führt, dass die Einlage des stillen Gesellschafters als „unbedingt rückzahlbar“ gilt.
Dies erfüllt den Einlagenbegriff des Bankgeschäfts nach § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG und da solche Geschäfte ausschließlich von lizenzierten Finanzinstituten durchgeführt werden dürfen, könnten Anleger von den Thomas Lloyd Fondgesellschaften, die eine solche Erlaubnis nicht besitzen, Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB für die Rückzahlung der gesamten Einlage beanspruchen.
Ebenso hat das Landgericht Verden mit Urteil vom 17.07.2020 Ansprüche aus der Kündigung der Finanzanlage zugesprochen. Die Landgerichte Regensburg, Augsburg, Bochum, Ansbach, Darmstadt und Traunstein haben zugunsten der ThomasLloyd Anleger geurteilt.
Danach haben auch Oberlandesgerichte positiv entschieden und den Geschädigten einen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals zugesprochen.
Dadurch müssen sich Anleger nicht auf ein geringeres Abfindungsguthaben verweisen lassen, selbst wenn die Gesellschaft Verluste erlitten hat.
Ausserdem haben im April und Mai 2023 Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe und Zweibrücken wichtige Klarstellungen für Anleger der früheren ThomasLloyd Investments AG und deren Genussrechte gebracht.
Das Gericht in Karlsruhe stellte fest, dass Anleger als Verbraucher gelten, was ihnen erlaubt, bei ihrem Wohnort zuständigen Gericht Klage einzureichen. Dies gilt selbst nach der Umwandlung der Genussrechte in B-Shares, da die Verbraucherstellung nicht durch die Gesellschaft entzogen werden kann. Parallel dazu entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken, dass die Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine negativen Auswirkungen auf bereits wirksam gekündigte Genussrechtsbeteiligungen hat, auch wenn der Anleger eine Rücknahme der Kündigung erklärt. Solch eine Rücknahme ist nach Wirksamwerden der Kündigung und der damit verbundenen Umwandlung der Vertragsbeziehung in ein Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr möglich.

Im Jahr 2026 ist eine Fortsetzung der Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu erwarten, die zugunsten geschädigter Anleger der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG und gegen andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe entscheidet.

Dazu gehört die Überprüfung verschiedener Optionen wie z.B. die außerordentliche Kündigung der Anlageverträge, Schadensersatz gegen den Vermittler oder Berater geltend zu machen, Klagen gegen Gesellschaften beim Gericht einreichen.

Anlagevermittler zu Schadensersatz verurteilt

Das Landgericht Regensburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.07.2025 einem Anleger der ThomasLloyd-Gruppe Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler zugesprochen. Das Landgericht Regensburg gelangt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anlagevermittler den von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, vertretenen Anleger nicht zutreffend über die Risiken der ihm vermittelten Kommanditbeteiligungen an der 2. Cleantech und 5. Cleantech aufgeklärt hat. Insbesondere hat der Vermittler nach Auffassung des Gerichts den Anleger nicht über das sog. Blind-Pool-Risiko aufgeklärt und dem Anleger auch Verkaufsprospekte nicht rechtzeitig überlassen.
Es hat den Anlagevermittler nun zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung des Anlegers von allen weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverhältnissen, insbesondere weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen verurteilt.
Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.
Anleger, die über Anlagevermittler Kommanditbeteiligungen an Unternehmen der „ThomasLloyd-Gruppe“ abgeschlossen haben sollten durch einen auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch sie von ihrem Anlagevermittler falsch oder unvollständig über die Risiken aufgeklärt worden sind und Ihnen daher Schadensersatzansprüche zustehen können. Die Erfahrung aus zahllosen Gesprächen mit Anlegern von „ThomasLloyd“ zeigt, dass der weit überwiegende Teil der Anleger über die Risiken im Unklaren gelassen worden ist. Daher bestehen vorbehaltlich einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls gute Erfolgschancen für ein Vorgehen gegen Anlagevermittler bzw. Anlageberater.
Unsere spezialisierten Anwälte geben Ihnen gerne eine fundierte Ersteinschätzung zu ihrem Fall und Sie profitieren von unseren ThomasLloyd Erfahrungen.
Sie möchten schnell Ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz und Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erfahren?
Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.
Die Fachanwaltskanzlei KSR, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht verzeichnet täglich eine hohe Zahl an Anfragen von Anlegern, die in ThomasLloyd-Gruppe investiert haben.
Wir beraten und vertreten seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.
Wir beraten und vertreten geschädigte Anleger von geschlossenen Fondsanlagen deutschlandweit gegen Anlageberater und Anlagevermittler, Banken sowie Prospektverantwortlichen.

Werden Sie ein Teil unserer erfolgreichen Anlegerschutzgemeinschaft!

Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.
Zusammenfassung wichtiger Unterlagen, die für die Bearbeitung benötigt werden:
– Zeichnungsschein und Verträge
– etwaige Korrespondenz mit der Gesellschaft
– Zahlungsnachweise
– Dokumentation, die Vermittler betreffend und weitere unterzeichnete Dokumente
– Police Rechtsschutzversicherung, möglichst mit ARB

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die strategische Beratung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechten oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Vordergrund.

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