Frühling auf Balkonien

Frühling auf Balkonien

ARAG Experten informieren ?ber Dos und Don’ts auf dem Balkon

Ob als Oase der Ruhe oder Place to be: Die ersten warmen Sonnentage laden dazu ein, wieder mehr Zeit auf dem Balkon zu verbringen, um dort zu chillen, grillen, schnacken und zu genie?en. Die gute Nachricht: Auf Balkon und Terrasse erlaubt das Mietrecht mehr, als gemeinhin angenommen wird. Anl?sslich des Tages der Nachbarschaft am 25. Mai pl?dieren die ARAG Experten allerdings f?r nachbarschaftliche Toleranz.

Balkone und Terrassen im Mietrecht
Balkone und Terrassen geh?ren mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall St?hle, B?nke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Mieter d?rfen nat?rlich auf dem Balkon auch W?sche trocknen, essen, trinken oder sich sonnen.

Ist Nacktsein erlaubt?
Sonne tanken kann sogar Anh?ngern der Freik?rperkultur erlaubt sein (Amtsgericht Merzig, Az.: 23 C 1282/04). Wem das etwas zu gewagt ist – ein unauff?lliger Sichtschutz darf durchaus angebracht werden (Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 6 C 162/06). Auch Sex auf dem Balkon ist laut ARAG Experten erlaubt, allerdings mit einigen Einschr?nkungen. Der Hausfrieden darf nicht gest?rt, das gegenseitige R?cksichtnahmegebot muss beachtet und es darf nicht zu laut werden. Ansonsten kann sogar eine Abmahnung drohen (Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 209/05). Die ARAG Experten erinnern an dieser Stelle an die Einhaltung der Nachtruhe: In der Regel muss zwischen 22 Uhr abends und sechs Uhr morgens Zimmerlautst?rke eingehalten werden. Das gilt auch f?r Sex. L?rmbel?stigung durch lauten Sex kann ansonsten teuer f?r liebestolle Paare werden.

Ist Planschen erlaubt?
Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf auf dem Balkon ein Planschbecken oder kleiner Pool aufgebaut werden. Hier geben die ARAG Experten allerdings zu bedenken, dass die Traglast des Balkons ber?cksichtigt werden muss. Auch einer Sch?digung der Bausubstanz durch st?ndiges Spritzwasser oder durch ein ?berlaufen des Wasserbeckens m?ssen Mieter vorbeugen. Auf Terrassen oder im gemeinschaftlich genutzten Garten d?rfen Mieter auch ein gr??eres Planschbecken oder sogar einen Pool aufstellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn weder durch L?rm noch durch Spritzwasser gest?rt oder in ihrer Gartennutzung beeintr?chtigt werden.

Ist eine Markise erlaubt?
Mieter k?nnen laut ARAG Experten von ihrem Vermieter verlangen, ihnen die Montage einer Markise auf dem Balkon zu erlauben. Im konkreten Fall wollte ein Mieter auf seinem nach S?den gelegenen Balkon eine Markise montieren. Ein Sonnenschirm war auf dem kleinen Au?enbereich zu sperrig. Doch die Vermieterin lehnte ab. Ihre Begr?ndung: Der Balkon sei bereits komplett ?berdacht und es gebe durch die Markise ein v?llig uneinheitliches Erscheinungsbild des Hauses. Doch die Richter erlaubten das Anbringen einer Markise, allerdings unter der Voraussetzung, bei Auszug den urspr?nglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen (Amtsgericht M?nchen, Az.: 411 C 4836/13).

Sind Blumenk?sten erlaubt?
Beim Thema Blumenk?sten lohnt es sich nach Ansicht der ARAG Experten, den Vermieter zu fragen, denn hier gibt es durchaus unterschiedliche Meinungen. Vor allem an der Au?enseite des Balkons kann der Vermieter im Einzelfall verbieten, Blumenk?sten anzubringen. Sie k?nnen n?mlich eine erhebliche Gefahr f?r Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen (Landgericht Berlin, Az.: 655 S 40/12). Anderer Ansicht war allerdings das Landgericht Hamburg in einem ?hnlichen Fall: Demnach m?ssten die Mieter die Blumenk?sten lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabst?rzen und Passanten oder Nachbarn gef?hrden k?nnen (Az.: 316 S 79/04).

Soll ein Hochbeet aufgestellt werden, muss man seinen Vermieter nicht extra um Erlaubnis fragen. Doch ARAG Experten raten unbedingt, vor dem Aufstellen beim Vermieter in Erfahrung zu bringen, wie viel Traglast der Balkon hat. Denn je nach Gr??e des Beetes kommen durch Drainage, Erde und Kompost schnell einige hundert Kilogramm zusammen. In der Regel liegt die Traglast je nach Alter des Balkons bei etwa 400 Kilogramm pro Quadratmeter.

Ist Grillen erlaubt?
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann laut ARAG Experten durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung ganz und gar verboten werden. Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, raten ARAG Experten von vorneherein zu gegenseitiger R?cksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass W?rme- und Rauchentwicklung nicht ?berhandnehmen und dass die entstehenden D?nste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen k?nnen.

Will man unbedingt auf dem eigenen Balkon grillen, sind je nach Wohnort unterschiedliche Einschr?nkungen zu beachten. W?hrend in Stuttgart laut dortiger Rechtsprechung dreimal j?hrlich zwei Stunden gegrillt werden darf (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96), ist es in Bremen einmal monatlich von April bis September erlaubt, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher dar?ber informiert (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96). In M?nchen darf im Sommer sogar t?glich der Grill angeworfen werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeintr?chtigt werden (Landgericht M?nchen I, Az.: 15 S 22735/01).

Ist Rauchen erlaubt?
Der Balkon geh?rt zur Wohnung: Hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause f?hlen. Doch das Recht der Mieter auf ihre freie pers?nliche Lebensgestaltung endet laut ARAG Experten, sobald andere Mieter gest?rt werden. Bel?stigt der hochziehende Qualm dar?ber wohnende Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus, kann Mietern das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 110/14).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Weitere Informationen zum Thema Ruhest?rung unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/was-ist-eigentlich-ruhestoerung/

Weitere Informationen zum Thema L?rmbel?stigung unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/nachbarschaftsrecht/

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